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Liberey Keyserlicher, Auch Teutscher Nation Landt vnd Statt Recht, : Das ist: Ordentliche vnd gantz nutzliche Beschreibung, Erstlichen, der gemeinen Keyserlichen Recht. Zum andern, Wie an dem Hochlöblichen Keyserlichen Cammergericht gemeinlichen gevrtheilt , vnd von etlichen dieses Iudicij wolerfahrnen, berühmpten Doctorn vnd Beysitzern obseruiert worden. Vnd dann zum dritten, Wie es etliche ansehenliche Chur: Fürsten, Graffen, vnd Freye Reichs Stätt, nach jren eygnen, wolangerichten Land Rechten, Reformationen vnd Statuten, angeordnet vnd zu halten pflegen. Nicht allein allen vnd jeden Ständen vnd Oberkeiten deß Heiligen Römischen Reichs in viel weg, vnd sonderlich im fall, wenn sie eygene Statuta machen, oder die vorigen verbessern vnd endern wolten, &c. zu treffentlicher Nachrichtung, Sondern auch allen Richten, Item, den Ober vnd Vnder Amptleuten, Deßgleichen den Consulenten, Aduocaten, Procuratorn, Notarien, Auch den Partheynen selbst, vnd sonst menniglich in Rechtlichen Sachen vnd gïtlichen Handlungen sehr nohtwendig vnd fast nützlich.

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